AGB

min­d­ex­plore

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen

1 Gel­tung der Bedin­gun­gen

1.1 Die nach­fol­gen­den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Markt und Sozial­forschungsaufträge und deren Durch­führung, sowie für zukün­ftige
Markt– und Sozial­forschungsaufträge, welche der Auf­tragge­ber min­d­ex­plore erteilt und deren Durch­führung.
1.2 Ver­wen­det der Auf­tragge­ber eigene All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen, so gel­ten diese nicht, soweit sie von den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen von min­d­ex­plore abwe­ichen oder diesen wider­sprechen. Im Fall wider­stre­i­t­en­der Klauseln, gilt zunächst deren gemein­sames Min­i­mum. Dies gilt auch, wenn der Auf­tragge­ber eine zwin­gende Gel­tung seiner All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen beansprucht. Ist das gemein­same Min­i­mum nicht zu ermit­teln, wer­den diese Klauseln nicht Ver­trags­be­standteil. Der Inhalt des Ver­trags richtet sich dann insoweit nach der getrof­fe­nen indi­vidu­ellen Vere­in­barung oder den geset­zlichen Bes­tim­mungen.
1.3 Bei abwe­ichen­den oder ergänzen­den Vere­in­barun­gen, bei oder nach Ver­tragsab­schluss, ist stets eine schriftliche Zus­tim­mung von min­d­ex­plore erforder­lich.

2 Ver­trags­ge­gen­stand

min­d­ex­plore führt die über­nomme­nen Aufträge im Sinne bera­ten­der Dien­stleis­tun­gen in Übere­in­stim­mung mit den Beruf­s­grund­sätzen und Standesregeln der Markt– und Sozial­forschung aus. min­d­ex­plore unter­stützt mit seinen Leis­tun­gen, den Auf­tragge­ber bei dessen Entschei­dun­gen. Es trifft diese aber nicht selbst. Für den Inhalt und den Umfang der von min­d­ex­plore zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen ist auss­chließlich der jew­eilige Einzelver­trag maßge­blich, soweit sich dazu nicht aus diesen AGB bere­its etwas ergibt.

3 Ange­bot, Unter­suchungsvorschlag

3.1 min­d­ex­plore unter­bre­itet dem Inter­essen­ten sein Ange­bot grund­sät­zlich in Form eines Unter­suchungsvorschlags, in dem die Auf­gaben­stel­lung, die zu ihrer Erfül­lung zu erbrin­gende Leis­tung, der Zeitbe­darf für die Unter­suchung sowie die zu zahlende Vergü­tung angegeben sind.
3.2 Der Inter­essent erhält den Unter­suchungsvorschlag auss­chließlich zur Entschei­dung über die Auf­tragsver­gabe der ange­bote­nen Unter­suchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vere­in­bart ist, nur im gegen­seit­i­gen schriftlichen Ein­vernehmen ganz oder teil­weise veröf­fentlicht oder an Dritte weit­ergegeben wer­den.
3.3 Soweit der Auf­tragge­ber mit dem Auf­trag ein Ziel ver­folgt, das für min­d­ex­plore nicht offen­sichtlich ist, weist ihn dieses darauf hin. Der Auf­tragge­ber muss dann schriftlich sein Ziel offen legen.
3.4 Die Exk­lu­siv­ität für bes­timmte Pro­duk­t­felder, Unter­suchungs­ge­gen­stände oder Unter­suchungsmeth­o­den kann min­d­ex­plore nicht gewährleis­ten, es sei denn, sie wird schriftlich vere­in­bart. Soweit Exk­lu­siv­ität vere­in­bart wird, sind ihre Dauer und ein gegebe­nen­falls zusät­zlich zu berech­nen­des Hon­o­rar festzule­gen.
3.5 Änderun­gen des Auf­trags nach Ver­tragsab­schluss bedür­fen einer schriftlichen Bestä­ti­gung von min­d­ex­plore.

4 Vergü­tung

4.1 Die im Unter­suchungsvorschlag genan­nte Vergü­tung umfasst grund­sät­zlich alle von Min­d­ex­plore im Zusam­men­hang mit der Durch­führung des Auf­trags im Unter­suchungsvorschlag ange­bote­nen Leis­tun­gen. Für darüber hin­aus­ge­hende, vom Auf­tragge­ber gewün­schte Leis­tun­gen kann Min­d­ex­plore eine zusät­zliche Vergü­tung ver­lan­gen.
4.2 Mehrkosten, die von Min­d­ex­plore nicht zu vertreten sind, und Mehrkosten,die ins­beson­dere von Min­d­ex­plore bei Auf­tragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht vorausse­hbar waren, kann Min­d­ex­plore geson­dert in Rech­nung stellen, wenn sie an einen sach­lich berechtigten Grund anknüpfen und für den Auf­tragge­ber klar erkennbar und hin­re­ichend bes­timmt sind. Das gilt auch, wenn der Auf­tragge­ber diese Kosten nicht zu vertreten hat.
4.3 Die vere­in­barte Vergü­tung dient zur Finanzierung der Durch­führung der jew­eili­gen Unter­suchung. Deswe­gen ist jew­eils ein Dreivierte der vere­in­barten Vergü­tung zuzüglich der geset­zlichen Mehrw­ert­s­teuer bei Auf­tragserteilung fäl­lig, Der Rest nach der Präsen­ta­tion der Ergeb­nisse.
4.4 Die Vergü­tung ist ohne jeden Abzug sofort nach Rech­nungsstel­lung zahlbar. Im Fall von Zahlungsverzug ist Min­d­ex­plore berechtigt, Verzugszin­sen in Höhe von acht Prozent­punk­ten über dem Basiszinssatz zu ver­lan­gen. Min­d­ex­plore behält sich im Fall säu­miger Zahlun­gen auch das Recht vor, die Leis­tun­gen zurück­zube­hal­ten.
4.5 Die Aufrech­nung mit etwaigen Gege­nansprüchen ist dem Auf­tragge­ber nur ges­tat­tet, wenn die Gege­nansprüche unbe­strit­ten oder bere­its recht­skräftig gerichtlich fest­gestellt sind.

5 Auf­trags­durch­führung

5.1 Min­d­ex­plore führt – Nr. 2 entsprechend – den Auf­trag nach wis­senschaftlichen Meth­o­den der Markt– und Sozial­forschung durch.
5.2 Stellt sich nach Auf­tragserteilung her­aus, dass die Unter­suchung aus method­is­chen Grün­den, die weder der Auf­tragge­ber noch Min­d­ex­plore vorherse­hen kon­nten und zu vertreten haben, nicht durchge­führt wer­den kann, informiert Min­d­ex­plore unverzüglich den Auf­tragge­ber. Finden beide Ver­tragsparteien keine method­is­che Lösung des Prob­lems, ist Min­d­ex­plore berechtigt, den Auf­trag wegen Undurch­führbarkeit zurück­zugeben.
5.3 Die Mitwirkung des Auf­tragge­bers bei der Unter­suchung sowie die Über­prü­fung der Durch­führung und der Ergeb­nisse der Unter­suchung durch den Auf­tragge­ber bedür­fen einer geson­derten Vere­in­barung. Falls dadurch Mehrkosten entste­hen, müssen sie vom Auf­tragge­ber getra­gen wer­den. Dabei ist Min­d­ex­plore – wie immer – verpflichtet, die Anonymität der Befragten oder der Test­per­so­nen zu wahren.
5.4 Min­d­ex­plore ist es ges­tat­tet, zur Erfül­lung seiner Auf­gaben aus dem Unter­suchungsauf­trag Unter­aufträge inner­halb der eige­nen Organ­i­sa­tion zu vergeben.
Wenn Unter­aufträge außer­halb der eige­nen Organ­i­sa­tion vergeben wer­den sollen, teilt Min­d­ex­plore dieses dem Auf­tragge­ber sobald wie möglich vorher mit. Auf Anforderung des Auf­tragge­bers ist ihm die Iden­tität dieser Unter­auf­trag­nehmer mitzuteilen. Min­d­ex­plore sichert zu, dass bei der Ver­gabe von Unter­aufträ­gen die erforder­liche Ver­traulichkeit gewahrt und die Regeln und Meth­o­den der Markt und Sozial­forschung sowie weit­ere geset­zliche Vor­gaben, wie z.B. der Daten­schutz, einge­hal­ten wer­den.
5.5 Wenn der Auf­tragge­ber einen bes­timmten Unter­auf­trag­nehmer fordert, haftet Min­d­ex­plore nicht für die Richtigkeit, Voll­ständigkeit oder Qual­ität dessen Arbeit, es sei denn, es liegt eine Pflichtver­let­zung von Min­d­ex­plore im Sinne von Nr. 8.4 vor.

6 Urhe­ber­rechte, Eigen­tum­srechte und akzes­sorische Pflichten

6.1 Min­d­ex­plore verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urhe­ber­rechts­ge­setz zuste­hen. Der Auf­tragge­ber erkennt an, dass das alleinige Urhe­ber­recht und alle Schutzrechte an Unter­suchungskonzep­tio­nen, Vorschlä­gen, Meth­o­den, Ver­fahren und Ver­fahren­stech­niken, grafis­chen und tabel­lar­ischen Darstel­lun­gen, die von Min­d­ex­plore stam­men, und an in son­sti­gen Leis­tun­gen von Min­d­ex­plore verkör­perten Know-how auss­chließlich Min­d­ex­plore zuste­hen. Das Urhe­ber­recht des Auf­tragge­bers an Unter­la­gen, die er erar­beitet hat, bleibt unberührt.
6.2 Das Eigen­tum an dem bei Durch­führung des Auf­trags ange­fal­l­enen Mate­r­ial –Daten­träger jeder Art, Frage­bo­gen, weit­ere schriftliche Unter­la­gen usw. – und der ange­fal­l­enen Daten liegt, wenn nichts anderes vere­in­bart wird, bei Min­d­ex­plore. Die Anonymität der Befragten oder der Test­per­so­nen darf durch eine solche Vere­in­barung nicht gefährdet wer­den.
6.3 Das Min­d­ex­plore verpflichtet sich, Erhe­bung­sun­ter­la­gen für einen Zeitraum von einem Jahr und Daten­träger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Abliefer­ung des Unter­suchungs­berichts aufzube­wahren, soweit nicht aus­drück­lich eine andere Vere­in­barung getrof­fen wird.
6.4 Min­d­ex­plore und Auf­tragge­ber verpflichten sich, sämtliche wech­sel­seitig im Rah­men der Auf­trags­durch­führung aus­ge­tauschten Infor­ma­tio­nen streng ver­traulich zu behan­deln und sie auss­chließlich für die Durch­führung des Auf­trags zu ver­wen­den. Die Mitar­beiter sind entsprechend zu verpflichten. Diese Verpflich­tung gilt auch für die Zeit nach Beendi­gung der Auf­trags­durch­führung. Sie besteht nicht für solche Infor­ma­tio­nen, für welche die andere Partei nach­weist, dass sie vor dem Emp­fang bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit vor dem Emp­fang bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit nach dem Emp­fang zugänglich wur­den, ohne dass die emp­fan­gende Partei dafür ver­ant­wortlich war.

7 Ver­wen­dung des Unter­suchungs­berichts und der Unter­suchungsergeb­nisse

7.1 Unter­suchungs­berichte und Unter­suchungsergeb­nisse ste­hen dem Auf­tragge­ber nur zum inter­nen Gebrauch zur Ver­fü­gung, es sei denn Min­d­ex­plore stimmt ihrer voll­ständi­gen oder teil­weisen Weit­er­gabe an Dritte oder Veröf­fentlichung zu oder Min­d­ex­plore gibt sie auf­grund der Natur der Sache oder auf­grund von Urhe­ber­rechten oder Eigen­tum­srechten (siehe Nr. 6) frei. Sie dür­fen ohne vorherige Zus­tim­mung von Min­d­ex­plore zum Zweck der Weit­er­gabe an Dritte oder Veröf­fentlichung vom Auf­tragge­ber auch nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Doku­men­ta­tions– und Infor­ma­tion­ssys­te­men jeder Art gespe­ichert, ver­ar­beitet oder ver­bre­itet wer­den. Diese Regelun­gen gel­ten auch für Unter­suchungs­berichte und Unter­suchungsergeb­nisse, die aus Gemein­schaftsstu­dien (Syn­di­cated Stud­ies) resul­tieren. Der Auf­tragge­ber erhält an diesen kein alleiniges Nutzungsrecht. Diese Regelun­gen gel­ten nicht, soweit es sich lediglich um unwesentliche Teile der Unter­suchungs­berichte oder Unter­suchungsergeb­nisse han­delt.
7.2 Wet­tbe­werb­sver­gle­ichende Veröf­fentlichun­gen unter Nen­nung von Min­d­ex­plore sind nur nach aus­drück­licher Zus­tim­mung von Min­d­ex­plore zuläs­sig, nach­dem Min­d­ex­plore den konkreten zu veröf­fentlichen­den Text freigegeben hat.
7.3 Der Gebrauch von Unter­suchungsergeb­nis­sen und Unter­suchungs­berichten im Vor­feld rechts­förm­licher Ver­fahren (z.B. Gerichtsver­fahren, Schiedsgerichtsverfahren,behördliche Ver­fahren) ist ohne die vorherige schriftliche Ein­willi­gung von Min­d­ex­plore ist – vor­be­haltlich vor­rangiger geset­zlicher / ver­wal­tungsrechtlicher Vorschriften oder gerichtlicher Entschei­dun­gen – unter­sagt.
7.4 Will der Auf­tragge­ber ganz oder teil­weise aus dem Unter­suchungs­bericht zitieren,
so muss er die Zitate als solche ken­ntlich machen und dabei Min­d­ex­plore als Ver­fasser des Unter­suchungs­berichts nen­nen.
7.5 Der Auf­tragge­ber stellt Min­d­ex­plore von allen Ansprüchen frei, die gegen Min­d­ex­plore gel­tend gemacht wer­den, weil der Auf­tragge­ber die ord­nungs­gemäß gewonnenen Ergeb­nisse vorsät­zlich oder fahrläs­sig rechtswidrig ver­wen­det hat, ins­beson­dere durch rechtswidrige und/oder falsche Wer­bung.

8 Gewährleis­tung und Haftung

8.1 Die Haf­tung von Min­d­ex­plore und Män­ge­lansprüche des Auf­tragge­bers richten sich nach den geset­zlichen Vorschriften, sofern nach­fol­gend nichts anderes bes­timmt ist. Min­d­ex­plore gewährleis­tet die ord­nungs­gemäße Durch­führung und wis­senschaftliche Auswer­tung der Unter­suchung. Gewährleis­tungsansprüche beste­hen bei offen­sichtlichen Män­geln nur dann, wenn der Auf­tragge­ber diese zwei Wochen nach Erhalt des Unter­suchungs­berichts und der Unter­suchungsergeb­nisse schriftlich Min­d­ex­plore gegenüber rügt. Bei nicht offen­sichtlichen Män­geln gilt diese Frist ab Ken­nt­nis­nahme des Man­gels, spätestens jedoch nach drei Monaten ab Bekan­nt­gabe der let­zten recht­ser­he­blichen Daten. Die Gewährleis­tungs­frist beginnt mit Erhalt der let­zten recht­ser­he­blichen Daten und beträgt ein Jahr.
8.2 Min­d­ex­plore steht nicht dafür ein, dass die von ihm nach den Regeln und Meth­o­den der Markt– und Sozial­forschung erhobe­nen, aus­gew­erteten und analysierten Daten vom Auf­tragge­ber in einer bes­timmten Weise kaufmän­nisch ver­w­ertet wer­den kön­nen.
8.3 Min­d­ex­plore haftet nicht für Schä­den, die aus oder in Verbindung mit der Ausle­gung der geliefer­ten Daten / Ergeb­nisse durch den Auf­tragge­ber entste­hen, es sei denn es liegt eine Pflichtver­let­zung auf Seiten von Min­d­ex­plore im Sinne von Nr. 8.4 vor.
8.4 Schadenser­satzansprüche des Auf­tragge­bers gegen Min­d­ex­plore oder seine geset­zlichen Vertreter oder Erfül­lungs– oder Ver­rich­tungs­ge­hil­fen beste­hen nur bei schuld­hafter Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, einer ver­tragswesentlichen Pflicht oder bei einer vorsät­zlichen oder grob fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung durch Min­d­ex­plore, seiner geset­zlichen Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen oder bei arglistigem Ver­schweigen eines Man­gels der Unter­suchung.
8.5 Bei durch fahrläs­sige Ver­let­zung wesentlicher Ver­tragspflichten verur­sachten Schä­den haftet Min­d­ex­plore nur für ver­tragstyp­is­che, vorherse­hbare Schä­den. Die Höhe des Schaden­er­satzes ist dabei auf die Gesamthöhe der vere­in­barten Net­tovergü­tung des jew­eili­gen Einze­lauf­trags beschränkt. Der Ersatz von mit­tel­baren Schä­den und unvorherse­hbaren Folgeschä­den ist aus­geschlossen.
8.6 Sofern der Auf­tragge­ber wegen ange­blicher Pflichtver­let­zun­gen von Min­d­ex­plore in Anspruch genom­men wird und der Auf­tragge­ber bei Min­d­ex­plore regressieren möchte, ist Min­d­ex­plore früh­est­möglich zu informieren. Min­d­ex­plore ist berechtigt, den Rechtsstreit zu führen oder zu betreuen. Dieses Recht von Min­d­ex­plore lässt die Vertei­di­gungsrechte des Auf­tragge­bers unberührt.

9 Verzug

9.1 Gerät der Auf­tragge­ber mit der Erteilung der für die Durch­führung der Unter­suchung notwendi­gen Infor­ma­tio­nen oder mit dem zur Ver­fü­gung stellen der dafür erforder­lichen Unter­la­gen in Verzug, ist Min­d­ex­plore nicht verpflichtet, vere­in­barte Liefer– und Leis­tungs­fris­ten einzuhal­ten. Kommt der Auf­tragge­ber trotz angemessener Nach­frist­set­zung durch Min­d­ex­plore der Erfül­lung seiner Mitwirkungspflichten nicht nach, ist Min­d­ex­plore berechtigt, das Ver­tragsver­hält­nis aus wichtigem Grund zu kündi­gen und Schadenser­satz zu ver­lan­gen.
9.2 Bei ver­späteter Liefer­ung haftet Min­d­ex­plore nur bei Verzug. Schadenser­satzansprüche kann der Auf­tragge­ber nur nach Maß­gabe der Nr. 8 gel­tend machen.
9.3 Bei Nichtein­hal­tung vere­in­barter Liefer­fris­ten durch Verzögerung auf­grund höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, hoheitlicher Maß­nah­men, Aussper­rung oder von Min­d­ex­plore nicht zu vertre­tender Betrieb­sstörun­gen auch bei einem Sub­un­ternehmer ver­längert sich die Leis­tungszeit um den Zeitraum bis zur Behe­bung der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt Min­d­ex­plore dem Auf­tragge­ber mit. Bei dauer­haften Betrieb­sstörun­gen durch höhere Gewalt oder von Min­d­ex­plore nicht zu vertre­tenden dauer­haften Betrieb­sstörun­gen hat Min­d­ex­plore das Recht, unter Auss­chluss jed­weder Ersatzansprüche das Ver­tragsver­hält­nis aus wichtigem Grund zu kündigen.

10 Pro­duk­ttests

10.1 Der Auf­tragge­ber stellt Min­d­ex­plore von allen Ansprüchen frei, die wegen Schä­den, die durch das zu tes­tende Pro­dukt verur­sacht wur­den, gegen Min­d­ex­plore oder Mitar­beiter von Min­d­ex­plore gestellt wer­den.
10.2 Der Auf­tragge­ber trägt die Ver­ant­wor­tung dafür, dass alle erforder­lichen chemis­chen, medi­zinis­chen, phar­mazeutis­chen oder son­sti­gen tech­nis­chen Prü­fun­gen / Unter­suchun­gen / Analy­sen des Test­pro­dukts durchge­führt wor­den sind. Er übern­immt die Ver­ant­wor­tung dafür, dass das Pro­dukt für den Test geeignet ist, und sofern eine Über­prü­fung (siehe oben) notwendig war und stattge­fun­den hat, sich dabei kein Hin­weis ergab, dass das Pro­dukt irgendwelche Schä­den her­vor­rufen kann.
Der Auf­tragge­ber trägt die Ver­ant­wor­tung dafür, dass alle durch Gesetz oder Verord­nung vorgeschriebe­nen und/oder für die Ver­wen­dung des Pro­dukts notwendi­gen Infor­ma­tio­nen Min­d­ex­plore zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, damit diese den Test­teil­nehmern weit­ergegeben wer­den können.

10.3 Im Übri­gen gel­ten die Bes­tim­mungen des Pro­duk­thaf­tungs­ge­set­zes.

11 Schluss­bes­tim­mungen
11.1 Erfül­lung­sort und Gerichts­stand ist, wenn die Parteien Kau­fleute sind, der Sitz von Min­d­ex­plore.
11.2 Für die Ver­trags­beziehung zwis­chen Min­d­ex­plore und dem Auf­tragge­ber gilt das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land, soweit nicht aus­drück­lich schriftlich etwas anderes vere­in­bart wird.
11.3 Schrift­form im Sinne dieser All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen sind auch Tele­fax und E-Mail.

Stand: 01.03.2014